Frau
Foto: Elisabeth Güth, FUSS e.V.

„Jede – auch kleine – Arbeitsstelle im öffentlichen Verkehrsraum bedarf vor ihrer Einrichtung einer Verkehrsrechtlichen Anordnung.“ Dabei sind insbesondere die „Verkehrssicherheitsmaßnahmen bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer […] besonders kritisch und sensibel“ zu begutachten.[1][2]

Arbeitsstellen zur Straßen-Unterhaltung

Hierbei handelt es sich um alle Arbeitsstellen, die Maßnahmen zur Unterhaltung von Straßen darstellen oder der Verhütung von außerordentlichen Schäden im öffentlichen Straßenraum dienen. In diesem Fall ordnet die Straßenbaubehörde „vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden […] Verkehrsverbote und -beschränkungen an [… Sie kann] den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken.“[3] Nach der Auftragsvergabe an eine Firma, wird von dieser ein Verkehrszeichenplan eingeholt und geprüft. Die Polizei ist anzuhören.[4] Bei kurzzeitigen Eingriffen in den Straßenverkehr von weniger als einen Kalendertag Dauer wird die Straßenverkehrsbehörde lediglich mindestens zwei Wochen vor der Durchführung verständigt. Bei Beschränkungen und Verboten von mehr als 3 Monaten Laufzeit muss letztlich die Straßenverkehrsbehörde entscheiden. Diese kann, nach Anhörung der Straßenbaubehörde und der Polizei die angeordneten Maßnahmen aufheben oder ändern.[5]

Sonstige Arbeitsstellen

Hierbei handelt es sich um die Absicherung öffentlicher oder auch privater Baustellen, die sich auf die Abwicklung des Straßenverkehrs auswirken. In diesem Fall ist stets die Straßenverkehrsbehörde berechtigt, die entsprechenden Maßnahmen anzuordnen [6], muss allerdings auch hier die Polizei vor einer Entscheidung anhören.[7]

Verkehrszeichenplan

Für alle Arbeitsstellen, die mindestens „über eine begrenzte Stundenzahl, in der Regel bei Tageshelligkeit eines Kalendertages [hinaus] bestehen“[8] (längere Dauer) und die sich wesentlich auf den Straßenverkehr auswirken, ist die Erstellung eines Verkehrszeichenplanes verbindlich vorgeschrieben.[9] Dieser kann von der anordnenden Behörde selbst oder dem beauftragten Bauunternehmen erstellt und mit dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eingereicht werden.[10] Der Plan kann am PC mit diversen EDV-Programmen oder per Hand erstellt werden, wichtig ist jedoch in allen Fällen, dass die Richtlinien einzuhalten sind. Mitunter werden auch weitere Regelwerke [11] oder Praxisratgeber [12] herausgezogen.

Aufgestellte
Welcher Kraftfahrer soll hier die Geschwindigkeitsbegrenzung wahrnehmen? (Foto: Elisabeth Güth, FUSS e.V.)

Der Verkehrszeichenplan beinhaltet die Auswahl der vorgesehenen Verkehrszeichen und Markierungen sowie deren Positionierung. Es muss zu erkennen sein, wie die „Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen“.[13]

Für Standardsituationen gibt es in den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) bereits vorgegebene Regelpläne. Diese können eins zu eins übernommen werden, wenn sich der Plan problemlos in der Realität umsetzen lässt oder sind entsprechend zu verändern. Andernfalls müssen gesonderte Verkehrszeichenpläne erstellt werden.

Vor Ort darf von der Anordnung nicht abgewichen werden. Jede Änderung muss von der Polizei eingetragen, unterzeichnet und an die zuständige Behörde weitergeleitet werden. Für den Fall, dass seitens der Behörde auf die Vorlage eines Verkehrszeichenplanes verzichtet wird, „entbindet [dies] die Behörde nicht von den erforderlichen Anordnungen“, der Überprüfung, der Überwachung und auch der Übernahme der Verantwortung.[14]

Überprüfung

Vor der Inbetriebnahme einer Baustelle muss die regelgerechte Umsetzung der Maßnahme durch die anordnende Behörde überprüft werden. Dazu gehört das Prüfen aller „Lichtzeichenanlagen", Umleitungen von Vorfahrtstraßen und Arbeitsstellen mit einer Änderung der Vorfahrt. Arbeitsstellen auf Autobahnen, Kraftfahrtstraßen und Vorfahrtstraßen sind nach der Inbetriebnahme zu prüfen. [15] Bei Geltung der ZTV-SA muss die Arbeitsstelle von der ausführenden Firma zwei Mal täglich, an arbeitsfreien Tagen einmal täglich und nach Unwettern sofort überprüft werden.

Überwachung

Nach der Straßenverkehrs-Ordnung sind entweder die Straßenverkehrs- oder die Straßenbaubehörde als anordnende Behörde sowie auch die Polizei dazu verpflichtet, die planmäßige Kennzeichnung der Verkehrsregelung zu überwachen.[16] „Das gilt auch für die Zeit nach Arbeitsschluss, für die Nacht und für Sonn- und Feiertage.“[17]

Diese Überwachung „findet infolge Personalmangels auf beiden Seiten in immer geringerem Umfange statt. Hinzu kommt, dass sich die Polizei vielerorts aus den Anhörungs- und Beteiligungsverfahren zurückgezogen hat und oftmals nur noch bei Arbeitsstellen von erheblichem Umfang beteiligt werden will.“ Darüber hinaus werden „insbesondere bei Städten und Gemeinden […] häufig die Aufgaben in Bezug auf die Anordnung und Überwachung von Arbeitsstellen im Straßenraum organisatorisch in den Ordnungsämtern oder Straßenverkehrsämtern zusammengefasst. Dadurch wird die vom Gesetzgeber durch die StVO „mit gutem Grund vorgesehene Trennung der Zuständigkeiten“ (Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde) unterlaufen. Zustimmungs-, Genehmigungsvorbehalte und die letztliche Kontrolle der Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden liegen dann in einer Hand.[18]

„Nachlässigkeiten bei der Erteilung von Genehmigungen und Anordnungen, sowie deren Missachtung, vermeintliche Unzuständigkeiten, mangelnde Kenntnisse um die gefahrlose Sicherung, Bequemlichkeiten, Gedankenlosigkeit, Kostengründe, Zeitmangel und Mängel in Aus- und Fortbildung (die Aufzählung ließe sich fortsetzen) bei den Behörden und den Unternehmen, aber auch bei der Polizei, sind für unsichere Arbeitsstellen und häufig für die daraus resultierenden Verkehrsunfälle verantwortlich.“[19]

Bürger-Meldung unsachgemäßer Baustellen-Absicherung

Bürger sollten sich in jedem Fall auch beim Verdacht der oder beim Wissen (vgl. Vorgaben und Kriterien) über die Nichteinhaltung der Regelungen der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) an die Straßenverkehrsbehörde wenden. Das sind die sogenannten „unteren Verwaltungsbehörden“ oder die Behörden, denen nach Landesrecht die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen wurde.[20] Bei „Gefahr in Verzug“ ist die Polizei zu verständigen und nötigenfalls auf ihre Verantwortung aufmerksam zu machen. „Die Polizei ist gemäß §44 Absatz 2 Satz 2 befugt, bei Gefahr im Verzug zur Aufrechthaltung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs anstelle der zuständigen Behörde selbst vorläufige Maßnahmen zu treffen“[21]

 

Fußgänger laufen direkt auf einen Poller zu.
Foto: Elisabeth Güth, FUSS e.V.
Gehweg gesperrt, der Weg führt über den Baustellenschmutz.
Foto: Elisabeth Güth, FUSS e.V.

Die anderen Fragestellungen:

 

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Verwendete Quellen und Anmerkungen:

[1] Wolfgang Schulte: Mehr Sicherheit und Qualität an Arbeitsstellen …, in: Straßenverkehrstechnik 8.2013, S. 527

[2] In der Gesetzessprache und in den Richtlinien werden Baustellen in der regel als „Arbeitsstellen“ bezeichnet.

[3] Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): Straßenverkehrs-Ordnung StVO, in der Fassung vom 6. März 2013, § 45 (2)

[4] Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 17. Juli 2009, zu StVO § 45 (6), Nr. I

[5] Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 17. Juli 2009, zu StVO § 45 (2), Satz 1, Nr. I

[6] Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): Straßenverkehrs-Ordnung StVO, in der Fassung vom 6. März 2013, § 45 (1), Satz 1 und 2, Nr. 1

[7] Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 17. Juli 2009, zu § 45 (1) bis (1f), Nr. I

[8] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hrsg.): Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen und Straßen (ZTV-SA), Köln, Ausgabe 1997, Punkt 2., Absatz 7

[9] Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 17. Juli 2009, zu § 45 (6), Nr. III und IV

[10] Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): Straßenverkehrs-Ordnung StVO, in der Fassung vom 6. März 2013, § 45 (6) und § 46 (1)

[11] z.B. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Städtebau: Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99), 1999

[12] z.B. Praxisratgeber für „Gefahr- und Arbeitsstellensicherung an Straßen“ vom Deichmann + Fuchs Verlag

[13] Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): Straßenverkehrs-Ordnung StVO, in der Fassung vom 6. März 2013, § 45 (6)

[14] Nach Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): Straßenverkehrs-Ordnung StVO, in der Fassung vom 6. März 2013, § 45 in RSA B., 1.5, Absatz 10, vgl. Abschnitte 1.3.1 und 1.3.2

[15] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV: Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen RSA21, Ausgabe 2021. Köln 2021, Teil A., Punkt 1.6.2, Absätze 1 und 2

[16] Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 17. Juli 2009, zu § 45(6), Nr. II und IV

[17] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV: Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen RSA21, Ausgabe 2021. Köln 2021, Teil A., Punkt 1.6.2, Absatz 1

[18] Bernhard König: Baustellen im Straßenverkehr, Rüsselsheim, www.polizei.hessen.de/icc/internetzentral/nav/123/binarywriterservlet?imgUid=e504236a-0b10-b11c-5ec3-f12109241c24&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111 (letzter Zugriff 05.09.2013 10:28 Uhr)

[19] Bernhard König: Baustellen im Straßenverkehr, Rüsselsheim, www.polizei.hessen.de/icc/internetzentral/nav/123/binarywriterservlet?imgUid=e504236a-0b10-b11c-5ec3-f12109241c24&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111 (letzter Zugriff 05.09.2013 10:28 Uhr)

[20] Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): Straßenverkehrs-Ordnung StVO, in der Fassung vom 6. März 2013, § 45 (1), Nr. 1

[21] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV: Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen RSA21, Ausgabe 2021. Köln 2021, Teil A., Punkt 1.6.3, Absatz 5

 

Die insgesamt zu diesem Thema verwendete Literatur stellen wir Ihnen noch einmal zusammengefasst zur Verfügung.

Bei weitergehenden Anregungen und auch Bedenken gegenüber den Aussagen dieser Informationen nehmen Sie bitte mit FUSS e.V. Kontakt auf.

Dieser Beitrag wurde von Bernd Herzog-Schlagk aus Gransee unter Mitarbeit durch Elisabeth Güth aus Göttingen verfasst. Fotos: Carola Martin, Galerie/Lichtbildkunst „Zitronengrau“ (Rheinsberg), Elisabeth Güth (Göttingen) und Bernd Herzog-Schlagk (Gransee). Die Rechte für alle Fotos liegen grundsätzlich beim FUSS e.V.

Ein Artikel zum gleichen Thema erschien in der mobilogisch!, der Vierteljahres-Zeitschrift für Ökologie, Politik und Bewegung, Heft 4/2013. Einzelhefte der mobilogisch! können Sie in unserem Online-Shop in der Rubrik Zeitschrift bestellen.